Annahmebedingungen für die chemisch-physikalische Behandlung von Abfällen in der CPB der Sala Abfallbehandlung und Dienstleistungen GmbH

  1. Angenommen werden nur die nicht gefährlichen und gefährlichen Abfälle, die im Annahmekatalog aufgeführt sind. Die Annahme der Abfälle erfolgt vorbehaltlich freier Anlagenkapazitäten.
  2. Die Übernahme erfolgt bei Anlieferung durch den Abfallerzeuger oder dessen Beauftragten
  3. Mit Übergabe der unterzeichneten Begleit-/Übernahmescheine zu den Einzel-/Sammelentsorgungsnachweisen (Entsorgungsvertrag) wird die SABD ausdrücklich mit der gesetzeskonformen Beseitigung / Verwertung der durch die Entsorgungsverträge beschriebenen Abfälle zu den im einzelnen festgelegten Konditionen beauftragt. Einer gesonderten Auftragserteilung bedarf es nicht.
  4. Die Verpackung und Kennzeichnung des Abfalls müssen der GGVS/ADR entsprechen. Begleitschein Nr. und Anlieferungsdatum müssen auf dem Gebinde vermerkt sein.
  5. Der Abfallerzeuger hat den Anlagenbetreiber vor der Anlieferung darüber zu informieren, wenn die anzuliefernden Abfälle in ihrer Zusammensetzung von der im Entsorgungsnachweis enthaltenen Beschreibung abweichen.
  6. Bei Anlieferung des Abfalls erfolgt eine Identifikationskontrolle. Außerdem wird eine Rückstellprobe genommen. Sollte anhand der Identifikationskontrolle festgestellt werden, daß gegenüber der Deklaration erhöhte Inhaltsstoffe vorhanden sind, werden dadurch bedingte Entsorgungsmehrkosten dem Abfallerzeuger in Rechnung gestellt. Auf Wunsch des Abfallerzeugers wird die Rückstellprobe geteilt und ihm zur Hälfte übergeben.
  7. Grundsätzlich kann der Anlagenbetreiber bei Nichtübereinstimmung von Deklarations- und Identifikationsanalyse die Annahme verweigern. Das gilt insbesondere bei der Feststellung von AOX, Perchlorat, PFOS, LHKW und org. Komplexbildnern (z. B. EDTA, NTA u. ä.), sofern diese Stoffe nicht Bestandteil der Deklarationsanalyse waren.
  8. Der Abfallerzeuger erkennt die vom Anlagenbetreiber ermittelten Analysenergebnisse und Gewichte an.
  9. Der Abfallerzeuger hat den gesamten Schaden, der dem Anlagenbetreiber auf Grund unterbliebener und unvollständiger Angaben über Fremdstoffanteile im Abfall entsteht, zu ersetzen.
  10. Der angelieferte Abfall bleibt bis zur Bezahlung der Rechnung Eigentum des Abfallerzeugers.
  11. Jede Verunreinigung des Werkgeländes ist zu vermeiden und im Falle des Eintritts vom Verursacher unverzüglich in Absprache mit dem Anlagenbetreiber zu beseitigen.

Annahmekatalog